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- Die Gewährleistungsfrist für neue Produkte beträgt bei Verbrauchern 2 Jahre, für gebrauchte Produkte 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
- Die Gewährleistungsfrist für neue Produkte beträgt bei Unternehmern 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Für gebrauchte Produkte erhält der Unternehmer keine Gewährleistungsfrist.
- Ist der Käufer Verbraucher, so hat er die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. proton ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
- Ist der Käufer Unternehmer, leistet proton für Mängel des Produkts zunächst nach Wahl von proton Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Produkts oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
- Unternehmer müssen proton offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Produkts schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Den Verbraucher trifft beim Kauf gebrauchter Produkte die Beweislast für die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Ablieferung.
- Der Kunde muß im Fall des Versendungskaufs Schäden an der Verpackung sofort dem Transportunternehmer sowie proton mitteilen und den Tatbestand aufnehmen lassen. Schäden an dem Produkt muß er proton unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Produkts, schriftlich mitteilen. Beschädigungen des Produkts, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind proton unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
- Im Fall der Nacherfüllung ist der Kunde verpflichtet, soweit nicht anders vereinbart, die Art des Rücktransports des Produkts zu proton vorher mit proton abzustimmen. Im Wege der Versendung muß der Rücktransport des Produkts in Original- oder gleichwertiger Verpackung erfolgen. Die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs des Produkts beim Rücktransport in Folge nicht ordnungsgemäßer Verpackung geht in vollem Umfang zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist nicht zum unfreien Versand des Produkts an proton berechtigt. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Übernahme der Transportkosten durch proton ausgeschlossen.
- Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Kunden ist ausgeschlossen.
- Die Gewährleistung entfällt bei Mängeln, die auf fehlerhafte Installation, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, unsachgemäßen Eingriff oder Veränderung des Produkts durch den Kunden oder einen nicht durch proton autorisierten Dritten zurückzuführen sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn technische Originalkennzeichen, Siegel, Serien-Nummern oder ähnliche Kennzeichen geändert oder beseitigt werden. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, Bedienungsfehler und unsachgemäße Verwendung, äußere Einflüsse (Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung, Anschluß an ungeeignete Stromquellen Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannung, Feuchtigkeit aller Art) sowie falsche oder fehlerhafte Software und/oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind.
- Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen proton-Servicepreisen und -bedingungen berechnet.
- Vor Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber proton ist, soweit möglich, der Auslieferungszustand des Produkts durch den Kunden wiederherzustellen. proton ist im Gewährleistungsfall lediglich verpflichtet, die bei Auslieferung vorhandene Hard- und Softwareinstallation wiederherzustellen.
- Wird ein System auf Wunsch des Kunden nicht von proton installiert, hat der Kunde im Gewährleistungsfall die ordnungsgemäße Installation nachzuweisen.
- Durch den Austausch von Komponenten oder ganzen Produkten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. An allen ausgetauschten Komponenten und Produkten erwirbt proton das Eigentum.
- Für von proton mitgelieferte, nicht von proton selbst hergestellte Software gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrags. Diese sind dem jeweiligen Produkt beigefügt. Der Kunde erklärt ausdrücklich, diese anzuerkennen.
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