• Produkte
    • PCs / Workstations
    • Server
    • Notebooks
    • miniPCs
    • Monitore / TFTs
    • Drucker
    • Storagesysteme / NAS
    • USVs
    • Wireless LAN / Netzwerk
  • IT-Lösungen
    • Hardware-Authentifizierung
    • Full managed Backup
    • Smart managed Updates
    • Exchange in der Cloud
    • Mailarchivierung
    • Firewall
  • IT-Services
    • Repair-Service
    • Help Desk
    • Fernwartung
    • IT-Monitoring-Services
    • Vor-Ort-Service
    • Projektplanung
    • Serviceverträge
    • IT-Optimierung
    • IT-Vermietung
  • Profil
    • Zertifizierungen
    • Profil
  • Support / Kontakt
    • Kontakt
    • Anfahrt
    • Fernwartung via Teamviewer
    • Formulare / Infos
  •   Home   

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der proton Computer Vertriebs GmbH

 
I. Allgemeines - Geltungsbereich
 
 
  1. proton schließt Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Hard- und Software sowie über Serviceleistungen (im folgenden Produkt genannt) ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab; sie gelten jedoch nicht für die Erstellung von Programmen.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
  3. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  4. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  5. Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen ist eine Person oder eine Institution, die ein offensichtliches Interesse am Vertragsschluß zum Zwecke des Erwerbs eines Produkts oder einer Dienstleistung gegenüber einem Unternehmen oder einer Institution zeigt.
  6. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
 
 
II. Zustandekommen von Verträgen
 
 
  1. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der beiliegenden Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von proton ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
  2. Angebote von proton sind freibleibend. Technische Änderungen sowie sonstige Produktänderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  3. Mit der Bestellung des Produkts erklärt der Kunde verbindlich, das bestellte Produkt erwerben zu wollen. proton ist berechtigt, daß in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei proton anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung des Produkts an den Kunden erklärt werden.
  4. Fordert proton zur Beurteilung des Auftrags vom Kunden weitere Informationen an, verlängert sich die Frist für die Annahme des Auftrags jeweils um den Zeitraum zwischen der Anforderung der Informationen und dem Eingang dieser Informationen bei proton.
  5. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer von proton. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung nicht von proton zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer von proton. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  6. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch proton. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
 
 
III. Preise
 
 
  1. Die Preise ergeben sich im Fall der Annahme eines schriftlichen Angebots von proton aus diesem Angebot, ansonsten aus den zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch proton gültigen Preislisten von proton.
  2. Die von proton angegebenen Preise verstehen sich ab Lager proton und, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich Verpackungs-, Versand-, Versicherungs- und Installationskosten.
 
 
IV. Zahlungsbedingungen
 
 
  1. Zahlungen an proton erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, bar oder per Vorkasse.
  2. proton behält sich vor, im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden Lieferungen und/oder Serviceleistungen zurückzubehalten.
  3. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
  4. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält proton sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 
 
V. Lieferung und Lieferverzug
 
 
  1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung des Produkts an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
  2. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe des Produkts auf den Käufer über.
  3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Im Fall eines Annahmeverzugs hat der Kunde alle hiermit verbundenen Kosten, insbesondere Lagerkosten zu tragen.
  4. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar.
  5. Von proton angegebene Liefertermine und Lieferfristen sind lediglich als ungefähre Zeitangaben zu verstehen. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich für proton angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von proton nicht zu vertretender Hindernisse, soweit solche Hindernisse - wie etwa Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. - auf die Lieferung oder Leistung von proton von erheblichem Einfluß sind.
 
 
VI. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
 
 
  1. Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluß des Vertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Produkts zu widerrufen. Der Widerruf muß keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung des Produkts gegenüber proton zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
  2. Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn das Produkt durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Bestellwert bis zu EUR 40,00 der Verbraucher, es sei denn, das gelieferte Produkt entspricht nicht dem bestellten Produkt. Bei einem Bestellwert über EUR 40,00 hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
  3. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Produkts entstandene Verschlechterung zu leisten. Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Produkten, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.
 
 
VII. Eigentumsvorbehalt
 
 
  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich proton das Eigentum an dem Produkt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich proton das Eigentum an dem Produkt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Kunde ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, proton einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Fall einer Pfändung, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitz- und/oder Firmensitzwechsel hat der Kunde proton unverzüglich anzuzeigen.
  4. proton ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2. und 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
  5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt proton bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. proton nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. proton behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  6. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von proton. Erfolgt eine Verarbeitung mit proton nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt proton an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von proton gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, proton nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
 
 
VIII. Gewährleistung
 
 
  1. Die Gewährleistungsfrist für neue Produkte beträgt bei Verbrauchern 2 Jahre, für gebrauchte Produkte 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
  2. Die Gewährleistungsfrist für neue Produkte beträgt bei Unternehmern 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Für gebrauchte Produkte erhält der Unternehmer keine Gewährleistungsfrist.
  3. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. proton ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
  4. Ist der Käufer Unternehmer, leistet proton für Mängel des Produkts zunächst nach Wahl von proton Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Produkts oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
  6. Unternehmer müssen proton offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Produkts schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Den Verbraucher trifft beim Kauf gebrauchter Produkte die Beweislast für die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Ablieferung.
  7. Der Kunde muß im Fall des Versendungskaufs Schäden an der Verpackung sofort dem Transportunternehmer sowie proton mitteilen und den Tatbestand aufnehmen lassen. Schäden an dem Produkt muß er proton unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Produkts, schriftlich mitteilen. Beschädigungen des Produkts, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind proton unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  8. Im Fall der Nacherfüllung ist der Kunde verpflichtet, soweit nicht anders vereinbart, die Art des Rücktransports des Produkts zu proton vorher mit proton abzustimmen. Im Wege der Versendung muß der Rücktransport des Produkts in Original- oder gleichwertiger Verpackung erfolgen. Die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs des Produkts beim Rücktransport in Folge nicht ordnungsgemäßer Verpackung geht in vollem Umfang zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist nicht zum unfreien Versand des Produkts an proton berechtigt. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Übernahme der Transportkosten durch proton ausgeschlossen.
  9. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Kunden ist ausgeschlossen.
  10. Die Gewährleistung entfällt bei Mängeln, die auf fehlerhafte Installation, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, unsachgemäßen Eingriff oder Veränderung des Produkts durch den Kunden oder einen nicht durch proton autorisierten Dritten zurückzuführen sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn technische Originalkennzeichen, Siegel, Serien-Nummern oder ähnliche Kennzeichen geändert oder beseitigt werden. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, Bedienungsfehler und unsachgemäße Verwendung, äußere Einflüsse (Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung, Anschluß an ungeeignete Stromquellen Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannung, Feuchtigkeit aller Art) sowie falsche oder fehlerhafte Software und/oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind.
  11. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen proton-Servicepreisen und -bedingungen berechnet.
  12. Vor Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber proton ist, soweit möglich, der Auslieferungszustand des Produkts durch den Kunden wiederherzustellen. proton ist im Gewährleistungsfall lediglich verpflichtet, die bei Auslieferung vorhandene Hard- und Softwareinstallation wiederherzustellen.
  13. Wird ein System auf Wunsch des Kunden nicht von proton installiert, hat der Kunde im Gewährleistungsfall die ordnungsgemäße Installation nachzuweisen.
  14. Durch den Austausch von Komponenten oder ganzen Produkten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. An allen ausgetauschten Komponenten und Produkten erwirbt proton das Eigentum.
  15. Für von proton mitgelieferte, nicht von proton selbst hergestellte Software gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrags. Diese sind dem jeweiligen Produkt beigefügt. Der Kunde erklärt ausdrücklich, diese anzuerkennen.
 
 
IX. Serviceleistungen
 
 
  1. Serviceleistungen werden durch proton oder durch von proton autorisierte Servicepartner durchgeführt. Serviceleistungen können auch über Fernkommunikationsmittel (Telefon, Internet etc.) erbracht werden.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Erbringung von Serviceleistungen nur veranlaßt, wenn von proton durch eine vorhergehende Fehleranalyse ein Sachmangel festgestellt wird. Vor einer Fehleranalyse durch proton ist vom Kunden, soweit möglich, der Auslieferungszustand des Produkts wiederherzustellen.
  3. Die angegebenen Reaktionszeiten sind lediglich ungefähr vereinbart und verlängern sich angemessen im Fall von proton nicht zu vertretender Hindernisse. Die angegebenen Reaktionszeiten gelten nicht für Ersatzteile und Komponenten, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Produkts nicht unbedingt erforderlich sind.
  4. Soweit nicht anders vereinbart, hat proton die Möglichkeit, im Rahmen des Zumutbaren einen vereinbarten Vor-Ort-Service auch durch Versand von Komponenten oder ganzen Produkten im Austausch und zur Installation durch den Kunden bzw. durch Abholung des Produkts und anschließender Serviceleistung bei proton zu erbringen.
  5. Im Fall eines vereinbarten Abholservices ist der Kunde verpflichtet, das Produkt in Original- oder gleichwertiger Verpackung zur Abholung bereitzustellen. Die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs des Produkts in Folge nicht ordnungsgemäßer Verpackung geht in vollem Umfang zu Lasten des Kunden.
  6. Soweit nicht anders vereinbart, sind nachfolgende Fälle nicht von Serviceleistungen umfaßt: Fälle, in denen gemäß Abschnitt VIII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewährleistung entfällt bzw. ausgeschlossen ist; Ersatz von Verbrauchsmaterialien; Virenbeseitigung; Datenübernahme; Standortwechsel; Instandhaltungswartung; sämtliche Leistungen, die nicht zum ursprünglichen Lieferumfang des Produkts gehören.
  7. Für alle Serviceleistungen gelten darüber hinaus die jeweils aktuellen Servicebedingungen von proton.
 
 
X. Haftungsbeschränkung
 
 
  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von proton auf den nach der Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von proton.
  2. Gegenüber Unternehmern haftet proton bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei proton zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  4. Eine Haftung von proton ist insoweit ausgeschlossen, als der eingetretene Schaden durch die Vornahme schadensmindernder Maßnahmen, insbesondere der Durchführung einer Datensicherung, durch den Kunden hätte vermieden werden können.
  5. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Produkts. Dies gilt nicht, wenn proton grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall von proton zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
 
 
XI. Verschiedenes
 
 
  1. Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien. Dies gilt nicht für die Abtretung von Kaufpreis- bzw. Lizenzgebührenansprüchen.
  2. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  4. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der ausschließliche Gerichtsstand Bonn vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
 
 
Stand 11-2019



 
 
© proton Computer Vertriebs GmbH, 2023 -  Impressum -  Datenschutz -  AGBs -  Kontakt